AGB - Tonmanufaktur e.U..pdf

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Tonmanufaktur e.U

 

1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH – SCHRIFTFORM

1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen im technischen Bereich zwischen TONMANUFAKTUR e.U, und deren KUNDEN.

1.2. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Dienstleistungen. TONMANUFAKTUR e.U. arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN gelten nur, soweit sie mit den Bedingungen von TONMANUFAKTUR e.U. übereinstimmen und deren Anwendung von TONMANUFAKTUR e.U. schriftlich bestätigt werden. Abweichungen von diesen allgem. Geschäftsbedingungen erlangen nur dann Rechtswirksamkeit wenn sie von der Geschäftsführung der TONMANUFAKTUR e.U. schriftlich bestätigt werden.

1.4. Wenn gegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Einwand erhoben wird, gelten diese vorstehenden Bedingungen ausdrücklich vom KUNDEN als anerkannt und werden sohin Vertragsbestandteil. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch ohne besondere Hinweise für alle zukünftigen mit dem KUNDEN zu tätigende Geschäfte, sofern für diese nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

 

2. KOSTENVORANSCHLÄGE- ANGEBOTE

2.1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

2.2. Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum von Tonmanufaktur und dürfen anderweitig nicht verwendet werden. Die beigestellten Angebotsunterlagen dürfen ohne Zustimmung vom Tonmanufaktur weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

2.3. Angebote vom TONMANUFAKTUR e.U. sind freibleibend. Sämtliche zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Preise, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nur als annähernd anzusehen. Die Richtigkeit des Kostenvoranschlags gilt nicht als gewährleistet.

 

3. VERTRAGSABSCHLUSS – ANGEBOT-BESTELLUNG

3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen wenn der KUNDE nach Erhalt des Angebotes eine schriftliche Bestellung (Angebotsannahme) ausfertigt (auch per e-mail zulässig) oder die Lieferung (Leistung) angenommen hat.

3.2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Umfanges der Leistung des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch TONMANUFAKTUR e.U. oder werden durch Annahme der Mehrlieferung (Mehrleistung) durch den Kunden entgeltlicher Vertragsbestandteil.


4. PREISE

4.1. Die vom TONMANUFAKTUR e.U. angeführten Preise verstehen sich als Nettopreise, die gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird am Tage der Rechnungslegung hinzugezogen. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, rein netto. Verpackungs-, Verladungs- und Transportkosten ab Lager von TONMANUFAKTUR e.U..

4.2. Treten zwischen Vertragsabschluß und der Leistungsausführung, die innerhalb von zwei Monaten erfolgt, Änderungen bei den Lohnkosten und/oder den Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen, aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise oder aufgrund von sonstigen Umständen, die nicht vom Willen vom TONMANUFAKTUR e.U. abhängig sind, ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.

4.3. Allfällige Kosten für Transport, Transportversicherungen, Havarie- und Feuerversicherung, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben trägt der KUNDE soweit nicht gesondert vereinbart.

4.4. TONMANUFAKTUR e.U. behält sich bei Bestellung von Kleinmengen und geringfügigen Leistungen durch den KUNDEN vor, Mengenzuschläge oder Manipulationskosten zu berechnen.

 

5. LEISTUNGSÄNDERUNGEN – ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

5.1. Für die vom KUNDEN oder dessen Vertreter angeordneten zusätzlichen oder geänderten Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, hat TONMANUFAKTUR e.U. Anspruch auf angemessenes Entgelt.

5.2. Geringfügige und dem KUNDEN zumutbare Änderung der Leistung in technischen Belangen bleiben TONMANUFAKTUR e.U. vorbehalten.

 

6. LIEFERUNG – LEISTUNGSAUSFÜHRUNG

6.1. Zur Leistungsausführung ist TONMANUFAKTUR e.U. frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der KUNDE seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

6.2. Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.

6.3. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmen sind vom KUNDEN beizubringen. TONMANUFAKTUR e.U.  ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des KUNDEN zu veranlassen.

6.4. Der KUNDE hat für die Zeit der Leistungsausführung TONMANUFAKTUR e.U. kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zustellen.

6.5. Die Kosten für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes samt der erforderlichen Energie ist vom KUNDEN kostenlos beizustellen.

6.6. TONMANUFAKTUR e.U. ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen sowie Teilleistungen durchzuführen und zu erbringen und hiefür Abschlagsrechnungen zustellen.

 

7. LIEFERFRISTEN – LEISTUNGSFRISTEN – LEISTUNGSTERMINE

7.1. Von TONMANUFAKTUR e.U. nicht zu vertretende und nicht beeinflußbare Umstände, insbesondere Betriebs- und Werksstörungen, Streik, Aussperrung, Krieg, behördliche Verfügungen, störende Witterungseinflüsse, Transport- und Verzollungsverzug, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte oder andere Fälle höherer Gewalt, die unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder die Ablieferung stören, berechtigen TONMANUFAKTUR e.U., die Lieferfristen entsprechend zu verlängern. Derartige Umstände berechtigen TONMANUFAKTUR e.U. zur Verlängerung der Lieferfristen auch dann, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

7.2. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für TONMANUFAKTUR e.U. dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt worden ist.

7.3. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von TONMANUFAKTUR e.U. zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch die Verzögerung auflaufenden Mehrkosten sind vom KUNDEN zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben, nicht von TONMANUFAKTUR e.U. zu vertreten sind.

7.4. Beseitigt der KUNDE die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von TONMANUFAKTUR e.U. angemessen gesetzten Frist, ist TONMANUFAKTUR e.U. unbeschadet seiner weitergehenden Rechte gemäß §§ 918 ff ABGB, berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

7.5. Die Anzeige der Versandbereitschaft zum Liefertermin ist der Lieferung gleichzuhalten, wenn die Lieferung aus Gründen die TONMANUFAKTUR e.U. nicht zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Liefertermin durchgeführt werden kann. Die Anzeige der Leistungsbereitschaft zum Leistungstermin ist der Leistung gleichzuhalten, wenn die Leistung aus Gründen die TONMANUFAKTUR e.U. nicht zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Leistungstermin durchgeführt werden kann.

7.6. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom KUNDEN gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden die hierdurch anfallenden Mehrkosten wie Überstunden, Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und sonstige Zusatzkosten und dgl. gesondert in Rechnung gestellt.

 

8. VERSAND – GEFAHRENÜBERGANG – ERFÜLLUNGSORT

8.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager/Werk von TONMANUFAKTUR e.U.. Ein Versand an den KUNDEN erfolgt auf seinen Wunsch, seine Rechnung und sein Risiko. Der KUNDE trägt die Gefahr ab der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers/Werkes des Verkäufers bzw. Herstellers. Die Ware kann auf Kosten des KUNDEN und über dessen Wunsch versichert werden.

8.2. Der KUNDE trägt die Kosten des Versandes, also insbesondere Verpackungskosten, Fracht, Rollgeld, Krangebühr, Porto und Versicherungsprämien.

 

9. GEWÄHRLEISTUNG

9.1. Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.

9.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an, beziehungsweise mit Übernahme durch den KUNDEN; im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der KUNDE jedoch bereits vor Übergabe beziehungsweise der Übernahme der erbrachten Leistung diese in Anspruch nehmen, so beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

9.3. TONMANUFAKTUR e.U. leistet nur für neu hergestellte Sachen Gewähr. Für alle anderen Sachen ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Die notwendigen Kosten der Gewährleistungsarbeiten, insbesondere Versandkosten und Reisekosten, hat der KUNDE zu tragen.

9.4. Der KUNDE hat bei beidseitigen Handelsgeschäften die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und Mängel zu rügen. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen und die einzelnen Mängel genau bezeichnen. Die Versäumung der Mängelrüge führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte und der Schadenersatzansprüche, insbesondere zum Verlust des Ersatzes des Mangelschadens beziehungsweise der Verbesserungskosten, der Kosten für die Schaffung einer Erfüllungsersatzlage und der Kosten für Schäden, die aus dem Minderwert der Sache folgen.

9.5. Der KUNDE und die von ihm beauftragten Dritten sind verpflichtet, die Bedienungs- und Wartungsanleitung von TONMANUFAKTUR e.U. und dessen Unterlieferanten zu beachten. TONMANUFAKTUR e.U. haftet nicht, wenn ein Mangel auf einer fehlerhaften Bedienung und Wartung beruht. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls, wenn fremde Teile eingebaut werden, die Beseitigung eines eventuellen Mangels ohne Einverständnis von TONMANUFAKTUR e.U. vorgenommen wurde und die Vorschriften zur Montage sowie Inbetriebnahme oder elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Normungen seitens des KUNDEN nicht beachtet worden sind.

9.6. Zusicherungen von TONMANUFAKTUR e.U. zu Eigenschaften der Sache, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit stets dessen schriftlicher Bestätigung.

9.7. Die Punkte 9.3. und 9.4. gelten insoweit nicht, als der KUNDE Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 ist. Bei gebrauchten Sachen gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Übergabe und Übernahme als vereinbart.

 

10. ZAHLUNG – ZAHLUNGSVERZUG

10.1. Rechnungen von TONMANUFAKTUR e.U. sind nach Rechnungslegung prompt rein netto zur Zahlung fällig. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig, es sei denn, ein Skonto wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

10.2. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, wird ein Drittel des Preises bei Leistungsbeginn, ein Drittel bei Abschluss der Arbeiten und der Rest mit Vorlage der Schlussrechnung zur Zahlung fällig.

10.3. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, ist TONMANUFAKTUR e.U. berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen eine Teilrechnung zu legen und diese fällig zu stellen.

10.4. Werden TONMANUFAKTUR e.U. nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des KUNDEN oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist TONMANUFAKTUR e.U. berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den KUNDEN abhängig zu machen, beziehungsweise vom Vertrag zurückzutreten.

10.5. Die Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit solchen von TONMANUFAKTUR e.U. ist ausgeschlossen, es sei denn, dass TONMANUFAKTUR e.U. zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des KUNDEN im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit aus dem Vertrag mit TONMANUFAKTUR e.U. stehen, gerichtlich festgestellt oder von TONMANUFAKTUR e.U. anerkannt worden sind.

10.6. Der KUNDE hat seine Zahlungspflicht erfüllt, wenn die Beträge bei TONMANUFAKTUR e.U. eingegangen oder endgültig einem von TONMANUFAKTUR e.U. angegebenen Konto gutgeschrieben worden sind. TONMANUFAKTUR e.U. ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Bei der Ausgabe von Schecks oder Wechsel wird der Diskont nach dem jeweiligen Banksatz berechnet.

10.7. Mitarbeiter von TONMANUFAKTUR e.U., insbesondere Außendienstmitarbeiter und Techniker, sind zum Inkasso nicht berechtigt.

10.8. Der KUNDE ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder sonstiger Ansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

10.9. Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug, ist er, vorbehaltlich eines weitergehenden Verzugsschadens, verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 12 Prozentpunkten p. a. vom Tag der Fälligkeit an zu entrichten sowie alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

10.10. Bei Zahlungsverzug, Scheck- und Wechselprotesten sind alle offen stehenden Forderungen sofort fällig. Auch später fällig werdende Wechsel sind sofort zu zahlen. Eventuell gewährte Stundungen sind dadurch auch hinfällig. Bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung entfallen sämtliche Rabatte und Skonti etc.

 

11. EIGENTUMSVORBEHALT

11.1. TONMANUFAKTUR e.U. behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten und montierten Sachen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen vor. Der KUNDE ist somit ausdrücklich damit einverstanden, dass der Verkaufsgegenstand weiterhin im Eigentum von TONMANUFAKTUR e.U. bleibt. Der KUNDE ist verpflichtet, den ihm anvertrauten Kaufgegenstand schonend zu behandeln und diesen weder zu veräußern, zu verpfänden, zu vermieten, zu verleihen oder ins Ausland zu schaffen. Ferner verpflichtet sich der KUNDE, TONMANUFAKTUR e.U. unverzüglich zu benachrichtigen und TONMANUFAKTUR e.U. die Kosten einer eventuell notwendigen Exszindierungsklage zu ersetzen, wenn der Kaufgegenstand von dritter Seite gepfändet werden sollte. Bei einem Pfändungsakt wird der KUNDE gegenüber dem Gerichtsvollzieher das Eigentumsrecht von TONMANUFAKTUR e.U. unter Nennung des Namens und der Adresse von TONMANUFAKTUR e.U. behaupten. TONMANUFAKTUR e.U. liefert unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, mit Verarbeitungsklausel. TONMANUFAKTUR e.U. erhält Miteigentum im Verhältnis zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.

11.2. Der KUNDE darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes weiter veräußern. Veräußert der KUNDE, oder mit seiner Einwilligung ein Dritter, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, so gilt die Forderung des KUNDEN oder Dritter, in der noch bei TONMANUFAKTUR e.U. offen stehenden Höhe, als an TONMANUFAKTUR e.U. abgetreten. Der KUNDE ist verpflichtet, Auskunft auf Verlangen von TONMANUFAKTUR e.U. über den Erwerber und allen Tatsachen zu erteilen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.

11.3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, der unter Eigentumsvorbehalt gekauften, gelieferten oder bereits eingebauten oder in Betrieb genommenen Waren und Anlagen ist nicht zulässig. Der KUNDE hat TONMANUFAKTUR e.U. unverzüglich und schriftlich über Zugriffe Dritter auf die Sicherheiten, zum Beispiel Pfändung, zu informieren.

11.4. Der KUNDE verpflichtet sich bei Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarungen, auf seine Kosten, die gelieferte Ware/Anlage, die gelieferten Gegenstände auch ohne richterliche Verfügung auf erstes Verlangen an TONMANUFAKTUR e.U. herauszugeben; ohne das dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug oder werden TONMANUFAKTUR e.U. Umstände gemäß 10.4. bekannt, ist TONMANUFAKTUR e.U. berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne daß dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Weitergehende Rechte der TONMANUFAKTUR e.U. gemäß §§ 918 ff ABGB bleiben unberührt.

 

12. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

12.1. Der KUNDE kann gegen TONMANUFAKTUR e.U. ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, es sei denn er ist Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979.

12.2. Bei Reparaturaufträgen steht TONMANUFAKTUR e.U. wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des KUNDEN zu.

 

13. HAFTUNG

13.1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Der KUNDE ist verpflichtet, elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Normungen einzuhalten.

13.2. TONMANUFAKTUR e.U. haftet nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften. Soweit es danach für die Haftung auf Verschulden ankommt, wird mit Ausnahme von leicht fahrlässig verursachten Personenschäden an Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Die Haftung der TONMANUFAKTUR e.U. ist auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung oder Leistung selbst entstehen, beschränkt. Ansprüche des KUNDEN auf Ersatz für Mangelfolgeschäden, insbesondere Ansprüche auf entgangenen Gewinn, auf Ersatz von unbrauchbar gewordenem Material, der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Montage oder Demontage sind ausgeschlossen, soweit TONMANUFAKTUR e.U. nicht Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten trifft. Diese Haftungseinschränkung gilt gleichermaßen für die Haftung bei Verletzung vertraglicher Pflichten und für die deliktische Haftung.

13.3. Der KUNDE hat TONMANUFAKTUR e.U. unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen Schädigung durch eine von TONMANUFAKTUR e.U. gelieferte Ware / Leistung zu informieren, insbesondere, wenn er von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung zum Ersatz eines Schadens oder zur Bekanntgabe seiner Lieferanten aufgefordert wird, oder sonst von einem Produktfehler der Waren von TONMANUFAKTUR e.U. Kenntnis erhält oder selbst geschädigt ist.

13.4. Die Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen und Servicebedingungen sowie der Vorschriften für die Inbetriebnahme und Nutzung, insbesondere erteilter behördlicher Auflagen und Bedingungen oder elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften und Normungen, schießt jegliche Haftung seitens TONMANUFAKTUR e.U. aus.

13.5. Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind mit genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhalts einschließlich des Nachweises, das die gelieferte Ware/ Leistung von TONMANUFAKTUR e.U. stammt, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten.

 

14. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG

14.1. Diese Sonderbestimmungen gelten zusätzlich für Verträge über die Vermietung beweglicher Gegenstände zwischen TONMANUFAKTUR e.U. und den KUNDEN.

14.2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der vereinbarten Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von TONMANUFAKTUR e.U. und endet mit dem Tag der vereinbarten Rückstellung der Ware.

14.3. TONMANUFAKTUR e.U. kann aus wichtigen Gründen das Vertragsverhältnis jederzeit lösen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn der KUNDE gegen Bestimmungen des Vertrages verstößt, vereinbarte oder gemäß den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen zulässige Teilzahlungen nicht fristgerecht leistet, die Mietgegenstände erheblich nachteilig oder schädigend gebraucht, seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen erfolglos Exekution geführt wurde, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels eines kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde oder seinen Firmen- oder Wohnsitz ins Ausland verlegt hat. Auch im Fall vorzeitiger Auflösung des Mietvertrages, aus welchem Grunde auch immer, hat der KUNDE die auf die restliche vereinbarte Vertragsdauer entfallenden Mietzinse zu bezahlen.

14.4. Das Mietentgelt ist jeweils pro begonnenem Tag zu bezahlen. Im Fall verspäteter Rückgabe des Mietgegenstandes ist darüber hinaus auch für jeden begonnenen Kalendertag bis zur tatsächlichen Rückgabe des Mietgegenstandes ein Benützungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietentgeltes zu bezahlen. Bei Verrechnung von Wochenmietpreisen bemessen sich diese nach der Anzahl begonnener Wochen.

14.5. TONMANUFAKTUR e.U. stellt die Geräte dem KUNDEN in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Der KUNDE hat sich bei Übernahme des/der Mietgegenstände von deren einwandfreiem Zustand und deren Vollständigkeit zu überzeugen. Allfällige Mängel sind unverzüglich unter Spezifizierung des Mangels zu rügen. Findet eine solche unverzügliche und spezifizierte Rüge nicht statt, gilt die Ware als ordnungsgemäß und genehmigt. TONMANUFAKTUR e.U. übernimmt ohne besondere, ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Haftung dafür, dass die Anlage nicht aufgebaut oder angeschlossen werden kann, weil am beabsichtigten Verwendungsort allenfalls erforderliche Voraussetzungen fehlen.

14.6. Der KUNDE hat die Mietgegenstände unter größtmöglicher Schonung der Substanz zu behandeln und alle für die Benützung maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Der KUNDE trägt die Gefahr für den Verlust und für Schäden an den Mietgegenständen, die über die normale Abnützung hinausgehen und hat TONMANUFAKTUR e.U. alle Schäden, die durch Verlust oder eine unsachgemäße Benützung hervorgerufen werden, zur Gänze zu ersetzen. Wird der Mietgegenstand in beschädigtem Zustand zurückgestellt, so hat der KUNDE diese Schäden auf eigene Kosten zu beheben. Vom KUNDEN zerstörte oder ihm abhanden gekommene Gegenstände, sind vom KUNDEN zum Neuwert zu ersetzen. Lampen werden bei Funktionsuntüchtigkeit infolge normaler Abnützung kostenlos ausgetauscht. Die kaputten Lampen sind jedoch zurückzustellen, widrigenfalls ihr Neupreis zu ersetzen ist, was insbesondere auch bei Druck- oder Überspannungsschäden gilt. Das Risiko von Gefahren während der Mietzeit und bis zur tatsächlichen Rückstellung, insbesondere während des Transportes von oder zum Geschäftssitz von TONMANUFAKTUR e.U. trägt der KUNDE.

14.7. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass es sich um eine reine Materialmiete handelt, es sei denn, es wurde ausdrücklich die Miete einer kompletten Anlage vereinbart. Der KUNDE hat die ihm überlassenen Mietgegenstände pfleglich sowie fach- und sachgerecht zu behandeln und nur zu dem vereinbarten Zweck zu verwenden. Insbesondere hat der KUNDE darauf zu achten, dass sämtliche elektrischen Anschlüsse richtig hergestellt werden. Eine Veränderung der Mietgegenstände oder eine Veränderung der Anschlüsse der Mietgegenstände ist nicht zulässig. Der KUNDE verpflichtet sich, TONMANUFAKTUR e.U. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, es sei denn, der Anschluss des Mietgegenstandes wurde durch TONMANUFAKTUR e.U. vorgenommen. Kabel dürfen nur in den gelieferten Längen verwendet werden. Es ist dem KUNDEN nicht gestattet, Änderungen an den Kabeln vorzunehmen, insbesondere diese zu zerschneiden, abzuisolieren oder Stecker zu entfernen. Die Rückgabe der Kabel hat in ordnungsgemäßem und aufgerolltem Zustand zu erfolgen. Soweit Verpackungen mitgeliefert werden, müssen diese unbeschädigt retourniert werden. Der KUNDE hat den Mietgegenstand von Zugriffen Dritter freizuhalten und in einem Exekutions- oder Insolvenzverfahren das Eigentum von TONMANUFAKTUR e.U. offen zu legen und diesen unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der KUNDE hat TONMANUFAKTUR e.U. während der Geschäftszeiten den Zutritt zu den Mietgegenständen zu gestatten. Eine Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zulässig.

14.8. Nach Ablauf der Vertragsdauer hat der KUNDE den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt, beziehungsweise im Fall vorzeitiger Beendigung – aus welchem Grund auch immer – unverzüglich an TONMANUFAKTUR e.U. zurückzustellen. Allfällige Transportkosten hat der Mieter zu tragen. Die Rücksendung hat frei an die Adresse von TONMANUFAKTUR e.U. zu erfolgen.

14.9. Bei längeren Mietzeiten ist TONMANUFAKTUR e.U. berechtigt, Teilrechnungen zu legen. Rechnungen sind prompt ab Erhalt abzugsfrei zur Zahlung fällig. Bei Mietzeiträumen über 4 Tagen werden Verbrauchsmaterialien wie Leuchtmittel, Klebebänder, Nebelfluid, Batterien, etc. gesondert nach Aufwand verrechnet.

 

15. KONSUMENTENSCHUTZBESTIMMUNGEN:

Sofern der KUNDE Konsument im Sinne des §1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist, gelten diese Lieferbedingungen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und den dort vorgesehenen Einschränkungen.

 

16. SONSTIGES:

Der KUNDE hat einen gültigen behördlichen Ausweis vorzulegen. Soweit es sich beim KUNDEN um eine juristische Person handelt, ist der Besteller verpflichtet, unaufgefordert deren vollen Firmenwortlaut, UID-Nummer und deren Firmenbuchnummer bekannt zu geben, widrigenfalls der Besteller zur ungeteilten Hand für sämtliche Forderungen von TONMANUFAKTUR e.U. aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis haftet.

 

17. ZUSTELLADRESSE

Zustellungen und Erklärungen werden an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des KUNDEN vorgenommen und gelten als rechtswirksam erfolgt, solange eine Änderung der Anschrift des KUNDEN durch diesen nicht bekannt gegeben wurde.


18. DATENVERARBEITUNG

Der KUNDE stimmt der Verarbeitung seiner Daten, wie etwa seiner Anschrift und anderer für die Geschäftsabwicklung erforderlicher Daten zum Zweck der betriebsinternen Verwendung sowie für allfällige Werbemaßnahmen und sonstiger Informationen bis auf jederzeitigen Widerruf zu.

 

19. GERICHTSSTAND – ERFÜLLUNGSORT – ANWENDBARES RECHT

19.1. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig. Für allfällige Streitigkeiten aus Verbrauchergeschäften gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien als vereinbart, sofern in Wien entweder der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt.

19.2. Anzuwenden ist ausschließlich Österreichisches Recht. Die Anwendungen der Bestimmungen des österreichischen IPRG und sonstiger Kollisionsnormen sowie das UN – Kaufrechtsübereinkommen ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

19.3. Erfüllungsort ist Wien sowohl für Lieferung wie auch für Leistung und Zahlung.

 

20. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Kraft.

 

TONMANUFAKTUR e.U.

A-1160 Wien, Seitenberggasse 36/1

UID: ATU63925809

Firmenbuchnummer: FN 487771 k

 

Inhaber Urdyl Bauer,

Tel: +43 699 10709970,

Mail: office@tonmanufaktur.at

www.tonmanufaktur.at

 

Stand: 01.11.2018

 

Urdyl Bauer     Tel: +43 699 10709970     office@tonmanufaktur.at